Seit dem 1. Dezember 2025 gilt eine neue Fassung von § 6 BORA. Die meisten Ratgeber im Netz führen noch die alte.

Die Satzungsversammlung der BRAK hat am 26. Mai 2025 Änderungen an §§ 6, 8 und 10 BORA beschlossen; das Bundesministerium der Justiz hat sie nicht beanstandet, in Kraft seit dem 1. Dezember 2025. Für Kanzleimarketing ist das keine Formalie — an einer Stelle verschiebt sich die Grenze spürbar, an einer anderen wird sie enger, als viele denken.

Was sich geändert hat

§ 6 Abs. 1 — Werbung um das Einzelmandat ist zulässig

Der neue Wortlaut stellt klar: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht unsachlich oder unlauter und insbesondere nicht irreführend werben. Innerhalb dieser Grenzen ist auch die Werbung um ein einzelnes Mandat erlaubt.

Das ist der eigentliche Punkt. Die frühere Lesart, wonach die Ansprache im konkreten Einzelfall grundsätzlich ausschied, hatte der BGH bereits relativiert; die Neufassung zieht nach und fasst die bestehenden gesetzlichen Schranken deklaratorisch zusammen. Praktisch heißt das: Der Maßstab ist Sachlichkeit und Lauterkeit, nicht mehr der Anlass.

§ 6 Abs. 2 — Referenzen nur mit ausdrücklicher Einwilligung

Werbung mit Mandaten oder Mandanten setzt deren ausdrückliche Einwilligung voraus — und zwar auch dann, wenn das Mandat nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterfällt. Wer Fallbeispiele, Logos, Branchenreferenzen oder Erfolgsdarstellungen auf der Website verwendet, braucht dafür eine dokumentierte Zustimmung. „Ist doch öffentlich bekannt“ trägt nicht.

§ 6 Abs. 3 — Verantwortung für Dritte

Anwältinnen und Anwälte dürfen sich nicht daran beteiligen, dass Dritte für sie in einer Weise werben, die ihnen selbst untersagt wäre. Das betrifft Vermittlungsportale, Lead-Anbieter und Agenturen. Wer Leads einkauft, sollte wissen, mit welchen Aussagen sie erzeugt werden — die Zurechnung endet nicht beim Dienstleistervertrag.

§ 8 und § 10 — Aufräumen

Die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 10 sind in § 8 gewandert, wo sie systematisch hingehören. § 10 selbst wurde modernisiert: Statt detaillierter Briefbogenvorgaben wird auf öffentlich zugängliche Register verwiesen, und die Mandanteninformation richtet sich medienneutral nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Für Websites bedeutet das weniger Formalismus, nicht weniger Sorgfalt.

Was daraus für Ihre Website folgt

  • Referenzen prüfen. Jede Mandantennennung braucht eine ausdrückliche, belegbare Einwilligung. Wir legen dafür eine schlichte Textvorlage und eine Ablage an.
  • Externe Kanäle prüfen. Welche Portale, Vergleichsseiten und Lead-Anbieter werben mit Ihrem Namen — und mit welchen Aussagen?
  • Anzeigen sind kein Tabu. Suchanzeigen auf ein konkretes Rechtsproblem sind nach der Neufassung berufsrechtlich handhabbar, solange die Aussage sachlich bleibt. Der begrenzende Faktor ist das Wettbewerbsrecht, nicht mehr die Anlassbezogenheit.
  • Kaltakquise bleibt tabu. Unabhängig von der BORA verbietet § 7 Abs. 2 UWG die unaufgeforderte Werbe-E-Mail — auch im B2B. Daran hat sich nichts geändert.
  • Impressum und Pflichtangaben auf die neue Fassung von § 10 hin durchsehen.

Warum das gerade jetzt ein Vorteil ist

Ein großer Teil der Ratgeberinhalte zum Anwaltswerberecht — auch von Agenturen — steht noch auf dem Stand vor Dezember 2025. Wer jetzt korrekt informiert, ist an einer Stelle sichtbar, an der die Konkurrenz veraltet ist. Für Suchmaschinen und KI-Systeme ist Aktualität bei Rechtsinhalten ein starkes Signal.

Was wir konkret machen

  1. Durchsicht Ihrer Website auf Aussagen, die nach der Neufassung angreifbar sind.
  2. Einwilligungen für Referenzen einholen und dokumentieren.
  3. Inhalte auf die neue Rechtslage aktualisieren.
  4. Anzeigen- und Sichtbarkeitsstrategie im neuen Rahmen aufsetzen.

Über die BAFA in der Regel förderfähig, ab 4.000 € Zuschuss. Den Antrag übernehmen wir.

Rechtlicher Hinweis: Diese Darstellung gibt den Stand vom August 2026 wieder und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Satzungstext; im Zweifel gilt die Auskunft Ihrer Rechtsanwaltskammer.

Website auf die neue BORA prüfen lassen